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Bestellerprinzip: Die Angst vor der großen Abzocke - Welche Gesetze Mieter und Vermieter kennen sollten


09. Juli 2015, 12:04
PRESSEMITTEILUNG/PRESS RELEASE

Hamburg, 02.07.2015 - Mit Erleichterung, aber auch Skepsis reagieren Mieter derzeit auf das Bestellerprinzip. Seit dem 1. Juni ist gesetzlich verankert, dass derjenige den Makler bezahlen muss, der ihn beauftragt hat. Viele befürchten jetzt, Vermieter könnten sich über teure Abstandszahlungen oder erhöhte Mieten die Courtage zurückholen. Welche Rechte und Pflichten Mieter und Vermieter mit dem Bestellerprinzip haben, erklären die unabhängige Immobilienberatung talocasa und Dr. Carl Christian Voscherau, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht.

Bestellerprinzip: Die Angst vor der großen Abzocke - Welche Gesetze Mieter und Vermieter kennen sollten

Bestellerprinzip: Vermieter haben kaum Schlupflöcher

„Wenn der Vermieter die Mietersuche nicht über eine Hausverwaltung oder privat abwickelt, muss er einen Makler beauftragen und sich wirtschaftlich mit ihm einig werden. Die Kosten auf den Mieter umzulegen, ist in 99 Prozent der Fälle gar nicht mehr möglich“, gibt der Mietrechtsexperte Dr. Carl Christian Voscherau Entwarnung. Sollten Vermieter versuchen, gebrauchte Einrichtungsgegenstände überteuert an neue Mieter zu verkaufen, um die Kosten für die Maklercourtage zu decken, ist dies nicht zulässig. „Für Abstände gibt es eindeutige Regelungen: Zeitwert plus 50 Prozent. Mehr darf der Vermieter nicht verlangen. Tut er das dennoch, ist das rechtlich angreifbar und Mieter können sich das Geld zurückholen“, erklärt der Hamburger Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht.

Abstandszahlungen: Rückforderung innerhalb von drei Jahren

Mieter können also den Mietvertrag ruhigen Gewissens unterschreiben und sich innerhalb von drei Jahren das Geld erstatten lassen, sofern der Preis überteuert war. Auch wer aktuell einen Mietvertrag schließt und feststellt, dass er ungerechtfertigt eine Maklercourtage gezahlt hat, kann innerhalb dieser Frist sein Geld zurückfordern. „Erst einmal sollte man versuchen, sich außergerichtlich zu einigen. Funktioniert das nicht, bleibt einem der Weg zum Anwalt kaum erspart. Um den Vermieter in Verzug zu setzen, sollte eine schriftliche Mahnung unter Setzung einer Zahlungsfrist gestellt werden“, rät Voscherau.

Darf der Vermieter die Maklerkosten auf die Miete aufschlagen?

Wenn Vermieter sich die Maklercourtage über die Mietkosten zurückholen wollen, ist das rechtlich zunächst nicht verboten. Die Mietpreisbremse soll zwar Grenzen setzen, das gilt aber nur für Gegenden mit ohnehin schon hohen Marktmieten. „Wo die Miete unter zehn Prozent der örtlichen Vergleichsmiete liegt, kann der Vermieter natürlich mehr verlangen“, gibt Voscherau zu Bedenken. Rechtlich sei das nicht anzufechten. Das gilt auch für Städte, in denen die Mietpreisbremse bisher noch gar nicht greift.

Bestellerprinzip: Augen auf bei der Maklerwahl!

Vermieter, die weiterhin einen Makler beauftragen wollen, werden ihn also nun auch zahlen müssen. Sebastian Wagner, Geschäftsführer der unabhängigen Immobilienberatung talocasa, rät daher: „Mit dem Bestellerprinzip sollten Verbraucher noch sorgfältiger prüfen, welchen Makler sie beauftragen. Schließlich will man für sein Geld auch die beste Leistung. Qualifizierte Makler kennen das Gesetz - und halten sich selbstverständlich auch daran.“

Kontakt
Stefanie Breitbarth
040 2261614 25