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mzs Rechtsanwälte GbR

Anwaltskanzlei

Atlas Immobilen Fonds Nr.11: Landgericht Koblenz verurteilt Postbank in drei Fällen zur Rückabwicklung – 2 Urteile bereits rechtskräftig


23. November 2012, 13:58
PRESSEMITTEILUNG/PRESS RELEASE

Die Fachkanzlei mzs Rechtsanwälte setzte vor dem Landgericht Koblenz gleich in drei Fällen erfolgreich die Interessen von Anlegern des Atlas Immobilienfonds Nr.11 gegen die Deutsche Postbank auf Rückabwicklung der Beteiligung durch. „Die Rückabwicklung ist mit Bezug auf das Haustürwiderrufsgesetz auch nach Ablauf der zehnjährigen Verjährungsfrist noch möglich“, erklärt Dr. Thomas Meschede, Fachanwalt für Bank und Kapitalmarktrecht.

Die Fachkanzlei mzs Rechtsanwälte erstritt vor dem Landgericht Koblenz entsprechende Urteile gegen die Deutsche Postbank AG. Obwohl der Beitritt zum Atlas Immobilien Fonds Nr.11 schon mehr als zehn Jahre zurücklag, wurde die Deutsche Postbank AG zur Rückabwicklung verurteilt (Urteile vom 21.12.2011, Az. 3 O 285/10 – bereits rechtskräftig; 3 O 299/10). Auch ein weiteres Urteil des Landgerichts Koblenz vom 24.8.2012 in dieser Sache (Az 3 O 479/11) ist inzwischen rechtskräftig geworden, da die Postbank nach einer ersten Zurechtweisung durch das Oberlandesgericht Koblenz im Parallelverfahren darauf verzichtete, Berufung einzulegen.

Die Richter in Koblenz hatten über Fälle zu entscheiden, in denen Vermittler des Finanzdienstleisters AWD die klagenden Anleger in deren Wohnung derart überrumpelt hatten, dass diese wenige Tage nach dem ersten Gespräch die Vertragsunterlagen unterzeichneten und Kapital in den Atlas Immobilien Fonds Nr.11 investierten. Der ursprünglich mit der BHW Bank AG abgeschlossene Darlehensvertrag beinhaltete aber keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung für derartige Haustürgeschäfte. Nach § 3 Haustürwiderrufsgesetz (HWiG) können die Investoren dann den Vertragsschluss widerrufen, unabhängig davon, wie viel Zeit seit Vertragsschluss bereits vergangen ist. Rechtsanwalt Dr. Meschede: „Eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung setzt die Widerrufsfrist nicht in Gang.“
Wenn Darlehensvertrag und Fondsbeitritt zudem auch noch ein sog. verbundenes Geschäft darstellen, führt dies zu einem für Investoren besonders erfreulichem Ergebnis: Sie erhalten nicht nur sämtliche Zins- und Tilgungsleistungen auf die Darlehen zurück, sondern sie dürfen zudem noch die verlustreichen Fondsbeteiligungen an die finanzierende Bank übertragen. Sie werden somit vollständig von der Fondsbeteiligung und den damit verbundenen Risiken befreit.

„Die Urteile des LG Koblenz belegen eindeutig, dass sich unzufriedene Anleger nicht von einer möglichen Verjährung ihrer Ansprüche verunsichern lassen sollten. Wenn Anzeichen für eine Haustürsituation vorliegen, ist die rechtliche Überprüfung der Vertragsunterlagen durch eine spezialisierte Fachkanzlei mehr als sinnvoll“, rät Dr. Thomas Meschede.

Mehr Informationen: http://www.geschlossene-fonds-recht.de

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