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CLLB Rechtsanwälte

Anwaltskanzlei

Rena Lange GmbH stellt Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens


21. Oktober 2014, 16:35
PRESSEMITTEILUNG/PRESS RELEASE

CLLB Rechtsanwälte bereiten Vorgehen gegen Prospektverantwortliche vor

München, 18. Oktober 2014. Das Luxus-Modehaus Rena Lange hat am 09.09.2014 einen Insolvenzantrag beim Insolvenzgericht München gestellt. Der Insolvenzantrag wurde sowohl in Eigenverwaltung über das Vermögen der Rena Lange Holding GmbH sowie im Regelverfahren über das Vermögen der Tochtergesellschaft M. Lange & Co. GmbH gestellt.

Von der Insolvenz sind insbesondere die Anleihegläubiger der Rena Lange betroffen. Die Gesellschaft hatte am 12. Dezember 2013 Schuldverschreibungen mit einem Volumen von 10 Millionen Euro emittiert (ISIN Nummer DE000A1ZAEMO), um mit den eingesammelten Geldern u.a. die Unternehmenserweiterung in China zu finanzieren.

Der Plan ging allerdings nicht auf. Der Rena Lange gelang es nicht einmal, die Anleihe vollständig zu platzieren. Bis Ende Dezember 2013 konnte gerade einmal die Hälfte eingeworben werden, bis Januar 2014 konnte der Betrag zumindest auf 6,3 Millionen Euro aufgestockt werden.

„Gleichwohl stellt dies lediglich 63 Prozent des öffentlich bekannt gegebenen Anleihevolumens dar. Ein Prospektnachtrag oder eine Art Ad-hoc-Mitteilung erfolgte trotzdem zu keinem Zeitpunkt“, so der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Christian Luber, LL.M., M.A., von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Büros in München, Berlin und Zürich. „Eine solche Benachrichtigung hätte aber nach unserer Einschätzung zwingend erfolgen müssen. Sofern somit ein Anleger erst im Jahr 2014 auf Basis dieser Nicht-Information gezeichnet hat, können sich hieraus Schadensersatzansprüche ergeben.“

Hinzu kommt, dass der Emissionsprospekt auch in einem weiteren Detail fehlerhaft sein könnte. Denn der Verantwortliche des Gesellschafts-Konglomerats hatte in der Vergangenheit bereits eine Insolvenz eine „seiner“ Gesellschaften zu verantworten. Über diese für Anleger relevante Information wurde in dem Prospekt nicht aufgeklärt.

„Somit können nach unserer Bewertung Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung bestehen. Denn einem Verkaufsprospekt kommen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes erhebliche Informations- und Aufklärungspflichten zu. Dies bedeutet, dass der Prospekt, in dem die Anleihe vorgestellt wird, ausführlich und verständlich über die bestehenden Risiken aufklären muss. Kommt er dieser Pflicht nicht oder nur eingeschränkt nach, machen sich die Prospektverantwortlichen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich schadensersatzpflichtig. In diesem Fall können die betroffenen Anleger nicht nur die Rückabwicklung ihrer Anleihe und somit Auszahlung ihres Investitionsbetrages geltend machen, sondern darüber hinaus die Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage beanspruchen.“

Rechtsanwalt Luber rät daher allen Betroffenen, anwaltlichen Rat von auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwälten in Anspruch zu nehmen.

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