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BGH weitet Anlegerschutz mit Urteil vom 22. Juli 2010 weiter aus
Der Bundesgerichtshof weitet seine Rechtsprechung weiter aus, wonach die unterbliebene Durchsicht eines Emissionsprospektes keine den Verjährungsbeginn auslösende grob fahrlässige Unkenntnis des Anlegers darstellt
München/Karlsruhe, 22. Juli 2010 – Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 22. Juli 2010, Az.: III ZR 99/09 seine anlegerfreundliche Rechtsprechung ausgeweitet.
Der BGH hatte mit Urteil vom 08. Juli 2010, Az.: III ZR 249/09 entschieden, dass es auch in verjährungsrechtlicher Hinsicht keine grobe Fahrlässigkeit eines Anlegers darstellt, wenn sich dieser auf die mündliche Darstellung des Anlagevermittlers verlässt und die mündlich erteilten Auskünfte des Anlagevermittlers nicht anhand eines ihm übergebenen Emissionsprospekts überprüft.
In dem zwischenzeitlich mit vollständigen Entscheidungsgründen vorliegenden Urteil vom 22. Juli 2010, Az.: III ZR 99/09 hat der Bundesgerichtshof diese Rechtsprechung bestätigt und weiter ausgebaut.
Der Bundesgerichtshof stellt in der Entscheidung vom 22. Juli 2010 klar, dass der Anleger auch nicht innerhalb laufender Widerrufsfrist dazu verpflichtet ist, die mündliche Beratung anhand des Emissionsprospektes nachzuprüfen. Streitpunkt in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall war, ob die unterbliebene Durchsicht des Emissionsprospektes grob fahrlässig im Sinne des § 199 BGB war und daher die dreijährige Verjährungsfrist in Gang gesetzt wurde.
Die Widerrufsfrist soll den Anleger, so der Bundesgerichtshof, in die Lage versetzen, gegebenenfalls andere Angebote zu prüfen und die Zweckmäßigkeit seiner Anlageentscheidung zu überdenken. Dies führt aber allenfalls zu einer leicht gesteigerten Obliegenheit, den Prospekt auf Risiken zu prüfen, deren Verletzung aber nicht als grob fahrlässig einzustufen sei.
Auch der Umstand, dass ein Anleger zur Finanzierung einer Beteiligung Fremdkapital in Form eines Kredits aufnimmt, führt zwar dazu, dass ein solcher Anleger zu größerer Vorsicht Anlass hat als ein „liquider“ Anleger, bedeutet aber nicht, dass die unterbliebene Durchsicht des Emissionsprospektes als grob fahrlässig zu qualifizieren ist.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs erteilte der Auffassung vieler Oberlandesgerichte, der Anleger sei verpflichtet, den Emissionsprospekt innerhalb laufender Widerrufsfrist durchzulesen, eine deutliche Absage.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, so Dr. Henning Leitz, der die Klagepartei in den ersten beiden Rechtszügen vor dem Landgericht Potsdam und dem Brandenburgischen Oberlandesgericht vertreten hat, ist zu begrüßen. Denn sie stellt klar, dass der Anleger nicht dazu verpflichtet ist, im Interesse des Beraters möglichst frühzeitig für einen Beginn der Verjährung zu sorgen, sondern sich in erster Linie auf die ihm zuteil gewordene Beratung verlassen darf, die auch Grundlage seiner Anlageentscheidung war.
Der Bundesgerichtshof schiebt damit der allzu leichtfertigen Annahme einer Verjährung von Schadensersatzansprüchen, nur weil Anleger die mündliche Darstellung von Anlageberatern / Anlagevermittlern nicht anhand des Prospektes kontrollieren und in Zeichnungsscheinen eine Bestätigung über die Kenntnisnahme des Prospektinhalts / der Risiken unterzeichnet haben, einen Riegel vor.
Vor diesem Hintergrund dürfte auch die Rechtsprechung einiger Land- und Oberlandesgerichte, wonach der Anleger zur laufenden Überprüfung seiner Kapitalanlage anhand der Durchsicht von Geschäftsberichten verpflichtet sein soll, nicht haltbar sein.
Dr. Henning Leitz
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