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<title>online-PR TRENDKRAFT</title>
<link>http://www.trendkraft.de/</link>
<description> Recht, Gesetz, Steuern</description>
<language>de-de</language>
<pubDate>Fri, 25 May 2012 22:43:16 +0200</pubDate>
<item>
<title>Schiffsfonds HC Container-Flotten-Fonds - Falsche Beratung und Prospekt mit zahlreichen Fehlern</title>
<link>http://www.trendkraft.de/recht-gesetz-steuern/schiffsfonds-hc-container-flotten-fonds-falsche-beratung-und-prospekt-mit-zahlreichen-fehlern/</link>
<description>(www.trendkraft.de) <![CDATA[ <b>Fachanwälte setzen Schadenersatz für Fondsanleger durch</b>

Fast 40 Mio. € wurden im  Jahr 2005 von 1.184 Anleger, die als Kleinanleger zumeist weniger als 50.000 € angelegt haben,  in den Hanse Capital Container Flotten Fonds investiert. Für jeweils 9,4 Mio. € wurden die vier 1.129-TEU-Container Frachter HC Julia, HC Klara, HC Laura und HC Maria gekauft.

<b>Insolvenzverfahren für Fonds und Fondsschiffe</b>

Mit Beschluss vom 16.01.2012 hat das Amtsgericht Lingen nunmehr einen vorläufigen Insolvenzverwalter für die HC "Container-Flotten-Fonds" Beteiligungs GmbH &amp;amp; Co. KG bestellt. Auch für die Einschiffsgesellschaften wurde  das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet. Für die Anleger ist das investierte Kapital verloren.

<b>Prospektfehler und Falschberatung - Anleger können gegen Anlageberater Schadenersatz durchsetzen</b>

Für die Anleger der HC "Container-Flotten-Fonds" Beteiligungs GmbH &amp;amp; Co. KG sehen wir nach den bisherigen Gesprächen mit betroffenen Anlegern gute Chancen für die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen gegen die Berater und beratenden Banken und Sparkassen. Schadenersatzansprüche können sich insbesondere daraus ergeben,

- dass die Kapitalanleger nicht darüber aufgeklärt wurden, dass und in welcher Höhe Darlehen aufgenommen wurden, nämlich über 52%,
- dass über 23% (ohne Agio) des von ihnen investierten Geldes nicht werthaltig in die Schiffe investiert, sondern für die so genannten Weichkosten, also  insbesondere für Provisionen verwendet wurden,
- dass der Fonds als sichere Anlage angepriesen wurde und
- dass über Risiken der Beteiligung in der Beratung gar nicht gesprochen wurde,
- dass der Fonds sichere regelmäßige Auszahlungen erwirtschaften sollte,
- dass die Fondsbeteiligung als Altersvorsorge empfohlen wurde,
-  welche Vertriebsprovisionen (kickbacks) insgesamt anfallen und wie viel der Berater oder die beratende Bank oder Sparkasse davon erhält, in der Beratung nicht gesprochen wurde.

<b>Hinzu kommt, dass der Emissionsprospekt zahlreiche Fehler aufweist. Zu erwähnen sind insbesondere:</b>

- Unzureichende Aufklärung über das Risiko des Wiederauflebens der Einlageverpflichtung.
- Angaben zur fehlenden Veräußerbarkeit von Fondsanteilen ist irreführend.
- Kein Hinweis auf anlagegefährdende Risiken.
- Keine Angaben zur historischen Entwicklung der Charterraten vergleichbarer Schiffe.
- Fehlende Erläuterung der Zusammensetzung der Schiffsbetriebskosten.
- Unzureichende Darstellung der Mittelverwendung, Anteil weicher Kosten am Anlegerkapital nicht ausgewiesen.
- Agio bei Mittelzufluss und Mittelabfluss wurden nicht berücksichtigt.
-  Kapitalbeschaffungskosten wurden falsch angegeben.

<b>Sowohl Beratungsfehler, als auch Prospektfehler begründen Schadenersatzansprüche gegen die Berater beziehungsweise die beratende Bank oder Sparkasse.</b>

<i>Anleger des HC Container Flotten Fonds sollten daher von erfahrenen Fachanwälten prüfen lassen, ob in ihrem konkreten Fall die Chance besteht, das verlorene Geld im Wege des Schadenersatzes zurückzubekommen.</i>

Gerne stehen wir Ihnen für eine Einschätzung Ihrer individuellen Möglichkeiten zur Verfügung

<b><i>Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht
Ihre Ansprechpartner</i></b>
Mathias Nittel, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Michael Minderjahn, Rechtsanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
info@nittel.co

Heidelberg: Hans-Böckler-Straße 2 A, 69115 Heidelberg
Tel.: 06221 915770 | Fax: 06221 9157729

München: Residenzstraße 25, 80333 München
Tel.: 089 25549850 | Fax: 089 25549855

Artikellink: http://www.nittel.co/kanzlei/aktuell/hanse-capital-container-flotten-fonds-insolvenzverfahren.html ]]></description>
<pubDate>Wed, 23 May 2012 14:22:41 +0200</pubDate>
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<title>Schiffsfonds in der Krise – Teil 22: Insolvenzantrag der MT „King Edwin“</title>
<link>http://www.trendkraft.de/recht-gesetz-steuern/schiffsfonds-in-der-krise-teil-22-insolvenzantrag-der-mt-%E2%80%9Eking-edwin/</link>
<description>(www.trendkraft.de) <![CDATA[ München, den 22. Mai 2012: Wie vor kurzem bekannt wurde, wurde für die MT „King Edwin“ Tankschifffahrts GmbH &amp;amp; Co. KG vor dem Amtsgericht Hamburg Insolvenzantrag gestellt (67e IN 154/12). Am 15. Mai 2012 um 09:17 Uhr wurde die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Schuldnerin angeordnet, zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Achim Ahrendt bestellt.

Überraschend ist die Insolvenz der Unternehmen, an dem sich ca. 400 Anleger beteiligt hatten, aber keineswegs. Die MT „King Edwin“ hatte bereits seit einiger Zeit mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu kämpfen. 

Auch, wenn die Insolvenz des Fonds für die Anleger wohl zu erheblichen Verlusten, möglicherweise sogar zu einem Totalverlust führen sollte, stehen die Betroffenen aber nicht unbedingt chancenlos dar. Denn die Geschädigten können versuchen, den ihnen entstandenen Schaden zu begrenzen, indem sie mögliche Ansprüche gegen die Anlageberater verfolgen. „Dies gilt dann, wenn die Anlageberater nicht ihren Aufklärungspflichten gegenüber den Anlegern nachgekommen sind“, so Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Büros in München, Berlin und Zürich, die bereits zahlreiche Schiffsfonds-Geschädigte vertritt. „Anlageberatern kommen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich  erhebliche Informations- und Aufklärungspflichten zu. Dies bedeutet, dass Berater, die den betroffenen Anlegern die Beteiligung an den jeweiligen Fonds empfohlen haben, ausführlich und verständlich über die bestehenden Risiken für die Anleger aufklären müssen. Kommen sie dieser Pflicht nicht oder nur eingeschränkt nach, machen sie sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich schadensersatzpflichtig. In diesem Fall können die betroffenen Anleger nicht nur die Rückabwicklung ihrer Beteiligung und Auszahlung ihres Investitionsbetrages geltend machen, sondern darüber hinaus die Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage beanspruchen. 

Rechtsanwalt Luber empfiehlt daher allen Betroffenen, mögliche Ansprüche anwaltlich prüfen zu lassen.

Pressekontakt: Rechtsanwalt Christian Luber, CLLB Rechtsanwälte, Liebigstr. 21, 80538 München, Fon: 089/ 552 999 50, Fax: 089/552 999 90; Mail: kanzlei@cllb.de Web: www.cllb.de ]]></description>
<pubDate>Wed, 23 May 2012 13:59:34 +0200</pubDate>
<guid>http://www.trendkraft.de/recht-gesetz-steuern/schiffsfonds-in-der-krise-teil-22-insolvenzantrag-der-mt-%E2%80%9Eking-edwin/</guid>
</item>
<item>
<title>CLLB Rechtsanwälte informieren: Hanseatische Immobilienfonds Österreich III GmbH &amp; Co. KG (HCI Österreich III) - Anleger drohen hohe Verluste</title>
<link>http://www.trendkraft.de/recht-gesetz-steuern/cllb-rechtsanwalte-informieren-hanseatische-immobilienfonds-osterreich-iii-gmbh-co-kg-hci-osterreich-iii-anleger-drohen-hohe-verluste/</link>
<description>(www.trendkraft.de) <![CDATA[ München, 21.05.2012 - Immobilienfonds sind leider nicht die sichere Anlage als die sie oft beworben wurden. Dass dies nicht nur für inländische Immobilienfonds gilt, zeigt sich jetzt auch beim HCI Österreich III. Die Anleger dieses Immobilienfonds müssen mit ernsthaften Verlusten rechnen.

Nachdem die Anleger des HCI Österreich III schon schmerzhaft erfahren mussten, dass die prognostizierten Ausschüttungen für die Jahre 2002 bis 2009 nicht erreicht wurden, erhielten sie die Mitteilung, dass für den Fall der Zwangsverwertung der Immobilien und einer evtl. Insolvenz sogar das Risiko besteht, bereits erhaltene Ausschüttungen wieder erstatten zu müssen. Dies gilt jedenfalls dann, so Rechtsanwalt Alexander Kainz von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Standorten in München, Berlin und Zürich, wenn den Ausschüttungen keine entsprechenden Gewinne gegenüberstehen. Das Fondsmanagement versucht nun die Immobilien zu verkaufen, um wenigstens die Rückführung der Darlehen, die für den Immobilienerwerb aufgenommen wurden, zu ermöglichen. Selbst wenn dies gelänge, hätten die Anleger immer noch einen Verlust zu verzeichnen. 

Für die Anleger stellt sich nun die Frage, wie sie sich weiter verhalten sollen. 

Die Anleger sind nicht rechtlos gestellt, insbesondere wenn sie die Fondsanteile auf Beratung hin erworben haben. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Anleger anleger – und objektgerecht zu beraten. Anlegergerechte Beratung bedeutet, dass der Berater eine auf die persönlichen Verhältnisse des Anlegers zugeschnittene Anlage zu empfehlen hat. D.h. für einen Anleger, der eine sichere Kapitalanlage nachfragt, sind Anteile an einem offenen Immobilienfonds regelmäßig nicht geeignet. 

Objektgerechte Beratung meint, dass der Kunde ordnungsgemäß und vollständig über die Risiken und Eigenschaften des Anlageobjekts zu informieren ist. Hierunter fällt beispielweise der Hinweis auf mögliche Verlustrisiken, auf die Gefahr, dass Ausschüttungen wieder zurückgefordert werden können, wenn diese nicht aus Gewinnen stammen oder auch auf die kick-backs. Eine Hinweispflicht auf die versteckten Provisionen bejaht der Bundesgerichtshof in den Fällen, in denen die Beratung von einem Mitarbeiter einer Bank durchgeführt wird.

Wurde der Anleger fehlerhaft oder unzureichend beraten, so kann er Schadenersatz von dem Beratungsinstitut bzw. der Bank fordern. Hält der Anleger die Anteile noch, so kann er die Erwerbskosten der Fondsanteile und einen entgangenen Gewinn fordern und bietet im Gegenzug der Bank bzw. dem Beratungsinstitut die Fondsanteile an.

Zu berücksichtigen gilt es vorliegend allerdings, dass Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung spätestens 10 Jahre nach Zeichnung verjähren. Diese Frist wird taggenau berechnet, so dass insbesondere Anleger, die sich im Jahre 2002 an diesem Fonds beteiligt haben und die sich falsch beraten fühlen, an einen auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt wenden sollen. 

Pressekontakt: Rechtsanwalt Alexander Kainz, CLLB Rechtsanwälte, Liebigstraße 21, 80538 München, Fon: 089-552 999 50, Fax: 089-552 999 90; Mail: kanzlei@cllb.de Web: www.cllb.de ]]></description>
<pubDate>Tue, 22 May 2012 16:57:41 +0200</pubDate>
<guid>http://www.trendkraft.de/recht-gesetz-steuern/cllb-rechtsanwalte-informieren-hanseatische-immobilienfonds-osterreich-iii-gmbh-co-kg-hci-osterreich-iii-anleger-drohen-hohe-verluste/</guid>
</item>
<item>
<title>Santander Kapitalprotekt P von Auflösung des CS Euroreal betroffen</title>
<link>http://www.trendkraft.de/recht-gesetz-steuern/santander-kapitalprotekt-p-von-auflosung-des-cs-euroreal-betroffen/</link>
<description>(www.trendkraft.de) <![CDATA[ <b>Fachanwälte setzen Schadenersatz für Anleger durch</b>

Das am 21. Mai 2012 verkündete Ende für den CS Euroreal macht eine Wiedereröffnung des Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt P (WKN: SEB1AA / ISIN: DE000SEB1AA9) immer unwahrscheinlicher. Für die Anleger bedeutet dies, dass sie auf ihr angelegtes Geld möglicher Weise bis zum Ende der Liquidation der beiden offenen Immobilienfonds SEB Immoinvest und CS Euroreal warten müssen, für die jeweils 5 Jahre veranschlagt wurden. Ob sie es vollständig zurückerhalten, ist derzeit völlig offen.

Besonders schlimm ist dies für Anleger, denen im Rahmen von Anlageberatung oder Vermögensverwaltung dieser Fonds als sichere und jederzeit verfügbare Anlage ins Depot gegeben wurde. Gerade Vermögensverwaltungskunden der ehemaligen SEB Bank wurde Ende 2008 die Umschichtung ihrer als sicherer Teil des Vermögens äußerst konservativ angelegten Gelder in diesen Fonds empfohlen. Dass der Fonds über die Jahre immer unsicherer wurde und immer höhere Risiken aufwies, weil offene Immobilienfonds, in die große Teile des Fondsvermögens investiert sind, erst die Anteilsrücknahme ausgesetzt und später ihre Liquidation beschlossen haben, wurde zahlreichen Vermögensverwaltungskunden, die von der SEB Bank mit dem Privatkundengeschäft auf die Santander Bank übertragen worden waren, nicht mitgeteilt. Auch wurden die Fondsanteile von der Vermögensverwaltung nicht verkauft, wozu diese nach unserer Ansicht verpflichtet gewesen wäre.

Wir sehen daher für Vermögensverwaltungskunden der Santander Bank, die den Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt P in ihrem Verwaltungsdepot haben, gute Chancen, ihr investiertes Geld im Wege des Schadenersatzes vollständig zurückzubekommen.

Gerne stehen wir Ihnen für eine Einschätzung ihrer persönlichen Situation und Ihrer Rechtlichen Möglichkeiten zur Verfügung. Rufen Sie uns an, wir wissen, wie Anleger zu ihrem Recht kommen.

<b><i>Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht
Ihre Ansprechpartner</i></b>
Mathias Nittel, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Tino Ebermann, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
info@nittel.co

Heidelberg: Hans-Böckler-Straße 2 A, 69115 Heidelberg
Tel.: 06221 915770 | Fax: 06221 9157729

München: Residenzstraße 25, 80333 München
Tel.: 089 25549850 | Fax: 089 25549855

http://www.nittel.co/kanzlei/aktuell/santander-vermoegensverwaltungsfonds-kapitalprotekt-p.html ]]></description>
<pubDate>Tue, 22 May 2012 11:43:56 +0200</pubDate>
<guid>http://www.trendkraft.de/recht-gesetz-steuern/santander-kapitalprotekt-p-von-auflosung-des-cs-euroreal-betroffen/</guid>
</item>
<item>
<title>DWS Immoflex Vermögensmandat - Weiterer Fonds setzt Rücknahme der Anteile aus</title>
<link>http://www.trendkraft.de/recht-gesetz-steuern/dws-immoflex-vermogensmandat-weiterer-fonds-setzt-rucknahme-der-anteile-aus/</link>
<description>(www.trendkraft.de) <![CDATA[ München, 21.05.2012 – Die alarmierende Entwicklung bei offenen Immobilienfonds geht weiter. Nunmehr wurde auch beim DWS Immoflex Vermögensmandat die Rücknahme der Anteile ausgesetzt. CLLB Rechtsanwälte nennen Handlungsoptionen.

Nach zahlreichen anderen Fonds musste nunmehr die Fondsgesellschaft des DWS Immoflex Vermögensmandat bekannt geben, dass die Rücknahme der Anteile dieses Dachfonds ausgesetzt wird. Wie die Fondsgesellschaft ferner verlauten ließ, sind auch laufende Anspar- und Entnahmepläne von dieser Maßnahme betroffen.

Bei dem DWS Immoflex Vermögensmandat handelt es sich um einen Dachfonds, der seinerseits vor allem in offene Immobilienfonds anlegt. In Schwierigkeiten kam dieser Fonds u. a. auch deshalb, weil 9 Zielfonds mit Problemen behaftet sind. Bei einigen Zielfonds wurde bereits in die Abwicklung eingetreten, bei anderen Zielfonds wurde die Anteilsrücknahme ebenfalls ausgesetzt. 

Die Situation hat sich dadurch verschärft, dass in den letzten Monaten vermehrt Rückgabewünsche der Anleger an die Fondsgesellschaft herangetragen wurden. Dies hat mutmaßlich damit zu tun, dass auf Grund der Schwierigkeiten einiger Zielfonds das Vertrauen der Anleger in die Solidität dieser Anlageform erschüttert wurde. Zahlreiche Anleger fragen sich, wie sie sich unter diesen Umständen verhalten sollen.

Für die Anleger bestehen nunmehr drei Handlungsoptionen, so Rechtsanwalt Alexander Kainz von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwaltskanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Standorten in München, Berlin und Zürich, die bereits zahlreiche Fondsanleger vertritt.

Die Anleger können grundsätzlich abwarten, ob der Fonds wieder geöffnet wird, die Anteile über die Börse verkaufen oder ggf. Schadenersatzansprüche geltend machen.

Ob der Fonds wieder geöffnet wird, ist derzeit nicht bekannt. Bei mehreren Immobilenfonds führte aber die Maßnahme, die Rücknahme der Anteile auszusetzen in eine Liquidation des Fonds. Dieses Szenario droht auch den Anlegern des DWS Immoflex Vermögensmandat und ist nicht selten mit Kapitalverlusten verbunden.

Neben dem Abwarten steht den Anlegern auch die Möglichkeit offen, ihre Anteile an dem Fonds über die Börse zu veräußern, was aber ebenfalls zu Verlusten führen kann.

Anleger, die sich schadlos halten möchten, sollten daher prüfen, ob ihnen nicht Ansprüche gegen Dritte zustehen. Fondsinvestoren sind nicht rechtlos gestellt, insbesondere wenn sie die Fondsanteile auf Beratung hin erworben haben, so Rechtsanwalt Alexander Kainz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte weiter. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Anleger über die Risiken des Anlageprodukts zutreffend und vollständig aufzuklären. Hierunter fällt beispielweise der Hinweis auf mögliche Verlustrisiken, auf die Gefahr, dass der Fonds geschlossen wird oder auch auf die kick-backs. Eine Hinweispflicht auf die versteckten Provisionen bejaht der Bundesgerichtshof in den Fällen, in denen die Beratung von einem Mitarbeiter einer Bank durchgeführt wird.

Wurde der Anleger fehlerhaft oder unzureichend beraten, so kann er Schadenersatz von dem Beratungsinstitut bzw. der Bank fordern. Hat der Anleger die Anteile an der Börse verkauft, so wird die Differenz zwischen dem Einstandspreis und dem Veräußerungserlös als Schaden geltend gemacht. Hält der Anleger die Anteile noch, so fordert man die Erwerbskosten der Fondsanteile und bietet im Gegenzug der Bank bzw. dem Beratungsinstitut die Fondsanteile an. In beiden Fällen kann daneben noch ein entgangener Gewinn geltend gemacht werden.    

Zu beachten ist die Verjährung möglicher Schadenersatzansprüche, die unter gewissen Umständen schon drei Jahre nach Erwerb der Fondsanteile eintritt. Anleger, die sich im Zusammenhang mit Immobilienfonds falsch beraten fühlen, sollten sich daher an eine auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei wenden, um mögliche Ansprüche prüfen zu lassen.

Pressekontakt: Rechtsanwalt Alexander Kainz, CLLB Rechtsanwälte, Liebigstraße 21, 80538 München, Fon: 089-552 999 50, Fax: 089-552 999 90; Mail: kanzlei@cllb.de Web: www.cllb.de ]]></description>
<pubDate>Tue, 22 May 2012 09:15:25 +0200</pubDate>
<guid>http://www.trendkraft.de/recht-gesetz-steuern/dws-immoflex-vermogensmandat-weiterer-fonds-setzt-rucknahme-der-anteile-aus/</guid>
</item>
<item>
<title>Fachanwalt Nittel: "Kommt jetzt auch das Aus für den CS Euroreal"</title>
<link>http://www.trendkraft.de/recht-gesetz-steuern/fachanwalt-nittel-kommt-jetzt-auch-das-aus-fur-den-cs-euroreal/</link>
<description>(www.trendkraft.de) <![CDATA[ <b>Verjährung von Schadenersatzansprüchen droht
Fachanwälte raten zu schnellem Handeln</b>

Die Spannung steigt für die Anleger des offenen Immobilienfonds CS Euroreal: Der Fonds hat seit fast zwei Jahren die Rücknahme von Anteilen ausgesetzt. In den nächsten Tagen entscheidet sich, ob er fortbestehen kann oder abgewickelt werden muss. Wenn eingehenden Rückgabewünsche die vorhandene Liquidität übersteigen, muss das Management den Fonds liquidieren.

Da der Nettoinventarwert (NAV) des CS Euroreal mit 55,77 € fast 50% über dem Wert liegt, der sich an der Börse erzielen lässt (Stand 17.05.2012), schließen Experten auf einen erheblichen Abwertungsbedarf beim Immobilienportfolio des Fonds. Damit dürfte es auch wenig wahrscheinlich sein, dass die Abwicklung des Fonds zu einer vollständige Rückzahlung der investierten Anlegergelder führen wird. Die Hoffnung mancher Anleger, dass sie nach Ablauf der zweijährigen Schließung wieder an ihr Geld kommen, dürfte sich aller Wahrscheinlichkeit nach nicht erfüllt.

Für die Anleger, die die Chance nutzen wollen, ihr eingesetztes Geld im Wege des Schadenersatzes vollständig zurückzubekommen, besteht akuter Handlungsbedarf, wenn sie nicht die Verjährung von Schadenersatzansprüchen riskieren möchten.

Mehr Informationen zu Schadenersatzansprüchen beim CS Euroreal erhalten Sie hier: http://www.nittel.co/kanzlei/aktuell/cs-euroreal-schadenersatz-fuer-anleger-wegen-falscher-beratung.html

Mehr Informationen zur Verjährung von Schadenersatzansprüchen bei offenen Immobilienfonds erhalten Sie auf unserer Homepage.

Gerne stehen wir Ihnen für eine Einschätzung Ihrer individuellen Möglichkeiten zur Verfügung.

<b><i>Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht
Ihre Ansprechpartner</i></b>
Mathias Nittel, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Alexander Meyer, Rechtsanwalt
info@nittel.co

Heidelberg:
Hans-Böckler-Straße 2 A, 69115 Heidelberg
Tel.: 06221 915770 | Fax: 06221 9157729

München:
Residenzstraße 25, 80333 München
Tel.: 089 25549850 | Fax: 089 25549855 ]]></description>
<pubDate>Sat, 19 May 2012 18:52:34 +0200</pubDate>
<guid>http://www.trendkraft.de/recht-gesetz-steuern/fachanwalt-nittel-kommt-jetzt-auch-das-aus-fur-den-cs-euroreal/</guid>
</item>
<item>
<title>König &amp; Cie. MT King Edwin insolvent - Fachanwälte helfen bei Schadenersatzansprüchen</title>
<link>http://www.trendkraft.de/recht-gesetz-steuern/konig-cie-mt-king-edwin-insolvent-fachanwalte-helfen-bei-schadenersatzanspruchen/</link>
<description>(www.trendkraft.de) <![CDATA[ Das Aus kam nicht unerwartet. Der König &amp;amp; Cie. Renditefonds 62 MT King Edwin ist insolvent. Am 15. Mai 2012 wurde die vorläufige Zwangsverwaltung angeordnet. Die 427 Anleger, die sich im Jahr 2007 an dem Chemikalien- und Produktentanker beteiligt haben, dürften damit ihr investiertes Kapital abschreiben, der Totalverlust ist eingetreten.

Das Hamburger Emissionshaus König &amp;amp; Cie. hatte offenbar die hauptsächlich mit dem Vertrieb ihres Tankerfonds MT King Edwin Tankschiffahrts GmbH &amp;amp; Co. KG befassten Volksbanken und Sparkassen mit erheblichen Provisionen gelockt, dieses Produkt zu übernehmen und tatsächlich bei deren Kunden unterzubringen. Eine große Bank aus dem Badischen musste inzwischen einräumen, eine Rückvergütung in zweistelliger Prozenthöhe für die erfolgreiche Empfehlung dieses Produkts erhalten zu haben. Die von uns vertretenen Anleger des Fonds wurden weder über die Provisionshöhe, noch über die von vornherein bestehenden erheblichen Risiken des Fonds informiert.

<b>Nach unseren bisherigen Erfahrungen sehen wir für die Anleger des Fonds grundsätzlich gute Chancen, ihre Schadenersatzansprüche gegenüber den sie beratenden Banken und Sparkassen durchzusetzen.</b>

Haben Sie Fragen zu Ihrer Beteiligung am König &amp;amp; Cie. Renditefonds 62 MT King Edwin? Möchten auch Sie wissen, ob Sie falsch beraten wurden und ob Sie Chancen zur Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen haben?

Rufen Sie uns an, wir wissen, wie Sie zu Ihrem Recht kommen! Für eine persönliche Beratung zu Ihren rechtlichen Möglichkeiten stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

<b><i>Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht
Ihr Ansprechpartner</i></b>
Michael Minderjahn, Rechtsanwalt
info@nittel.co

Heidelberg: Hans-Böckler-Straße 2 A, 69115 Heidelberg
Tel.: 06221 915770 | Fax: 06221 9157729

München: Residenzstraße 25, 80333 München
Tel.: 089 25549850 | Fax: 089 25549855

http://www.nittel.co/kanzlei/aktuell/koenig-cie-schiffsfonds-mt-king-edwin-totalverlust-fuer-anleger.html ]]></description>
<pubDate>Sat, 19 May 2012 18:31:10 +0200</pubDate>
<guid>http://www.trendkraft.de/recht-gesetz-steuern/konig-cie-mt-king-edwin-insolvent-fachanwalte-helfen-bei-schadenersatzanspruchen/</guid>
</item>
<item>
<title>CLLB erstreitet weitere Urteile gegen Debi Select</title>
<link>http://www.trendkraft.de/recht-gesetz-steuern/cllb-erstreitet-weitere-urteile-gegen-debi-select/</link>
<description>(www.trendkraft.de) <![CDATA[ LG Landshut verurteilt Debi Select zur Gewährung von Akteneinsicht an Anleger – Anleger erwirken vor dem LG Landshut Beschluss zur Erstellung der ausstehenden Auseinandersetzungsbilanz


München, Berlin, 10.05.2012 Seit den Gesellschafterversammlungen der Debi Select Fonds am 21./22.04.2012 in Esslingen sind nun weitere drei Wochen vergangen, ohne dass die von Seiten der Fondsgesellschaft gemachten vollmundigen Versprechungen auch nur ansatzweise erfüllt wurden.

Bis heute liegt den Anlegern keine genehmigte Bilanz für das Jahr 2010 vor. 

Die von Seiten der Fondsgesellschaft mehrfach zugesagte Akteneinsicht in die Geschäftsunterlagen der Fonds wurde bis heute nicht gewährt. 

Allerdings hat nunmehr ein der von Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretener Anleger die von ihm geforderte Akteneinsicht in die Geschäftsunterlagen erfolgreich gerichtlich durchgesetzt. 

Die Debi Select wurde vom zuständigen Amtsgericht Landshut verurteilt, dem Anleger oder einem von ihm beauftragten Rechtsanwalt, Akteneinsicht zu gewähren. Darüber hinaus muss die Debi Select dem Anleger sämtliche Anwalts- und Gerichtskosten erstatten.

Aus Sicht der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte ist es nach wie vor absolut unverständlich, warum die Geschäftsführung der Debi Select weitere unnötige Anwalts- und Gerichtskosten produziert, um sich gegen begründete Ansprüche der Anleger erfolglos zu verteidigen.

So wurden von Seiten der Kanzlei CLLB zu Gunsten von Anlegern der diversen Debi Select Fonds bereits etliche Urteile erstritten, in denen die Debi Select Fonds verpflichtet wurde, Anlegern, die ihre Beteiligung bereits wirksam gekündigt hatten, die Höhe des ihnen zustehenden Auseinandersetzungsguthabens zu berechnen.

Trotz dieser Urteile liegen die geforderten Auseinandersetzungsbilanzen bis heute nicht vor. 

CLLB beantragte daher bei Gericht, dass von Seiten der Anleger auf Kosten der Debi Select ein  Wirtschaftsprüfer/Steuerberater beauftragt werden kann, um die ausstehenden Bilanzen zu erstellen.

Das Gericht gab dem Antrag Recht und verurteilte die Debi Select darüber hinaus zur Zahlung eines Auslagenvorschusses von € 10.000,00, damit ein Wirtschaftsprüfer / Steuerberater mit der Erstellung der ausstehenden Auseinandersetzungsbilanz beauftragt werden kann. Auch für die in diesem Zusammenhang angefallenen Anwalts- und Gerichtskosten sind von der Debi Select zu erstatten.

In anderen Klageverfahren, die von Seiten der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte gegen diverse Debi Select Fonds eingereicht wurden, hat die Fondsgesellschaft die Ansprüche nunmehr teilweise anerkannt. Auch hier sind die Anwalts- und Gerichtskosten von der Fondsgesellschaft zu erstatten.

„Der von der Geschäftsführung der Debi Select auf der Gesellschafterversammlung versprochene gemeinsame Weg von Anlegern / Geschäftsführung / Anwälten ist für mich bis heute nicht ansatzweise erkennbar“ erklärt Rechtsanwalt Cocron, der bereits mehr als 100 Anleger der Debi Select Gruppe vertritt. „Vielmehr hinterlässt das Verhalten der Geschäftsführung der Debi Select den Eindruck entstehen, dass lediglich weitere Zeit gewonnen werden soll“, ergänzt Rechtsanwalt Cocron.

Anleger der diversen Debi Select Fonds fragen sich nun, wie sie sich weiter verhalten sollen.

Die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte hat bereits eine Vielzahl von Klagen gegen verschiedene Fonds der Debi Select Gruppe sowie diverse Anlageberater und Anlageberatungsgesellschaften eingereicht, die Beteiligungen an den Debi Select Fonds vermittelt haben. „Mehrere Prospekthaftungsklagen gegen die Prospektverantwortlichen auf Seiten der Debi Select, wurde ebenfalls bereits eingereicht“, erklärt Rechtsanwalt Cocron weiter.

Zwischenzeitlich konnte für einen von der Kanzlei CLLB vertretenen Anleger mit einer Haftpflichtversicherung eines Anlageberaters ein Vergleich geschlossen werden. Die Haftpflichtversicherung des Beraters erstattete dem Anleger einen fünfstelligen Betrag nebst den bisher entstandenen Anwaltskosten, nachdem ihr der Entwurf der Klageschrift zugestellt wurde.

Sollten Anleger der Debi Select Fonds von ihren Anlageberatern nicht, oder nicht vollständig über die Risiken der Beteiligungen aufgeklärt worden sein, kommen nach ständiger Rechtsprechung des BGH grundsätzlich immer auch Rückabwicklungsansprüche in Betracht. Diese richten sich gegen den Berater, nicht aber gegen die Fondsgesellschaft selbst.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) sind Anlageberater im Rahmen des Anlageberatungsvertrags verpflichtet, Anleger vollumfänglich über die jeweiligen Risiken einer Beteiligung aufzuklären.

Bei einer Beteiligung an einer GbR besteht z.B. grundsätzlich eine Vollhaftung mit dem gesamten Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft. Dies gilt für die Anleger der Debi Select Classic Fonds GbR und die Anleger der Debi Select Flex Fonds GbR.

Diese Haftung ist im Außenverhältnis grundsätzlich unbegrenzt und erstreckt sich auf alle Verbindlichkeiten der jeweiligen Fondsgesellschaft gegenüber Dritten.

Liegt ein Aufklärungsverschulden auf Seiten des Anlageberaters und/oder der Anlageberatungsgesellschaft vor, kommt grundsätzlich eine Rückabwicklung der Beteiligung in Betracht.  Der Anleger ist damit so zu stellen, als hätte er die Beteiligung nie erworben. Weiter ist der Anlageberater für den Fall der Feststellung seiner Pflichtverletzung weiter verpflichtet, den Anleger auch von etwaigen Nachhaftungsansprüchen gegenüber der Fondsgesellschaft freizustellen. Auch die dem Anleger im Zusammenhang mit der Durchsetzung seiner Ansprüche entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten sind im Falle des Obsiegens in voller Höhe vom Anlageberater, bzw. der Anlageberatungsgesellschaft zu ersetzen.

CLLB Rechtsanwälte rät daher den Anlegern der Debi Select Fonds, ihre Ansprüche von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen.

Pressekontakt: Istvan Cocron, CLLB Rechtsanwälte, Liebigstrasse 21, 80538 München, Fon: 089/ 552 999 50, Fax: 089/552 999 90; Mail: kanzlei@cllb.de; Web: www.cllb.de ]]></description>
<pubDate>Fri, 11 May 2012 09:20:04 +0200</pubDate>
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<title>Landgericht Frankfurt spricht Anleger Schadenersatz zu: Bank klärte über Risiko der Aussetzung der Rücknahme nicht auf</title>
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<description>(www.trendkraft.de) <![CDATA[ <b>Bei offenen Immobilienfonds ist in der Beratung grundsätzlich auf das Verlustrisiko bei Aussetzung der Rücknahme hinzuweisen</b>

Auch bei vermeintlich sicheren Anlagen wie offenen Immobilienfonds waren Banken verpflichtet, über die Risiken zutreffend und vollständig zu informieren. Dies hat das Landgericht Frankfurt/Main in einem jüngst ergangenen Urteil betont (Urteil vom 23. März 2012 - Az.: 2-19 O 334/11). Im Zentrum der Entscheidung stand dabei ein Punkt, der regelmäßig nicht Gegenstand der Beratung durch die Banken war: Das Risiko der Aussetzung der Rücknahme von Anteilen, das sich bei vielen offenen Immobilienfonds wie AXA Immoselect, DEGI Europa, DEGI Global Business, DEGI International, DJE Real Estate, KanAm Grundinvest, KanAm US Grundinvest, Morgan Stanley P2 Value, Premium Management Immobilien Anlagen und TMW Immobilien Weltfonds in den zurückliegenden Jahren realisiert hat.

Bei offenen Immobilienfonds besteht grundsätzlich das Risiko eines Kapitalverlusts im Zusammenhang mit der Aussetzung der Rücknahme von Anteilen, wie zahlreiche Anleger schmerzhaft erfahren mussten. Hierüber waren die Anleger im Rahmen der Beratung zu informieren, da es sich hierbei, wie das Landgericht Frankfurt feststellt, um ein dieser Anlageform grundsätzlich innewohnendes, dem Anleger regelmäßig nicht erkennbares Risiko handelt. Der Heidelberger Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Mathias Nittel, dessen Kanzlei zahlreiche Anleger offener Immobilienfonds vertritt, begrüßt die Entscheidung: „Viele Anleger sind von der Aussetzung der Anteilsrücknahme völlig überrascht worden. Dass sie von einem Tag auf den anderen nicht mehr an ihr Geld kommen könnten, war ihnen zuvor von niemandem gesagt worden.“ Stattdessen sei, so Anlegeranwalt Nittel, in den meisten Fällen von einer völlig risikolosen Anlage gesprochen und zugesichert worden, dass die Anleger jederzeit ihre Fondsanteile zurückgeben könnten und im Gegenzug ihr Geld erhalten.

Für die geschädigten Anleger offener Immobilienfonds ist dieses Urteil nach den Worten von Anwalt Nittel ein kleiner aber vielleicht bedeutsamer Fortschritt, der Anleger ermutigen sollte, Ihre Ansprüche nötigenfalls auch gerichtlich durchzusetzen.

Weitere Informationen zu offenen Immobilienfonds: http://www.nittel.co/kanzlei/kapitalanlagerecht/wertpapieranlagen/offene-immobilienfonds/index.html

Gerne stehen wir Anlegern offener Immobilienfonds für eine individuelle Beratung zur Verfügung.

<b>Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht</b>
<i>Ihr Ansprechpartner</i>
Alexander Meyer, Rechtsanwalt
info@nittel.co

Heidelberg: Hans-Böckler-Straße 2 A, 69115 Heidelberg
Tel.: 06221 915770 | Fax: 06221 9157729

München: Residenzstraße 25, 80333 München
Tel.: 089 25549850 | Fax: 089 25549855 ]]></description>
<pubDate>Tue, 08 May 2012 18:28:45 +0200</pubDate>
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<title>SEB Immoinvest wird abgewickelt - CLLB Rechtsanwälte informieren über Handlungsoptionen</title>
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<description>(www.trendkraft.de) <![CDATA[ München, 08.05.2012 – Nun ist es traurige Gewissheit: Der Immobilenfonds SEB Immoinvest, in den über 300.000 Anleger mehr als 6 Mrd. Euro investiert haben, wird aufgelöst. Die freien Finanzmittel des Fonds hatten nicht ausgereicht, um die Rückgabewünsche der Anleger zu erfüllen.

Zahlreiche offene Immobilienfonds befinden sich in der Krise. Jetzt hat es mit dem SEB Immoinvest ein Schwergewicht erwischt, das nunmehr abgewickelt werden muss. Zahlreiche Anleger fragen sich, wie sie sich unter diesen Umständen verhalten sollen.

Für die Anleger bestehen nunmehr drei Handlungsoptionen, so Rechtsanwalt Alexander Kainz von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwaltskanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Standorten in München, Berlin und Zürich, die bereits zahlreiche Fondsanleger vertritt.

Die Anleger können das Abwicklungsverfahren abwarten, die Anteile über die Börse verkaufen oder ggf. Schadenersatzansprüche geltend machen.

Anleger, die am Abwicklungsverfahren teilnehmen, brauchen einen langen Atem, da der Fonds in Abstimmung mit der Bafin zum 30.04.2017 aufgelöst wird. Der Fonds ist in 132 Immobilien investiert, die im Zuge der Fondsauflösung verkauft werden. Die erste Auszahlung an die Anleger soll im Juni dieses Jahres erfolgen, anschließend sind weitere halbjährliche Ausschüttungen geplant. Ob die Anleger letztlich das von ihnen investierte Kapital vollständig wiedererhalten werden, ist ungewiss.

Den Anlegern steht auch die Möglichkeit offen, ihre Anteile an dem Immobilienfonds über die Börse veräußern, was aber ebenfalls zu Verlusten führen kann.

Anleger, die sich schadlos halten möchten, sollten daher prüfen, ob ihnen nicht Ansprüche gegen Dritte zustehen. Fondsinvestoren sind nicht rechtlos gestellt, insbesondere wenn sie die Fondsanteile auf Beratung hin erworben haben, so Rechtsanwalt Alexander Kainz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte weiter. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Anleger über die Risiken des Anlageprodukts zutreffend und vollständig aufzuklären. Hierunter fällt beispielweise der Hinweis auf mögliche Verlustrisiken, auf die Gefahr, dass der Fonds geschlossen wird oder auch auf die kick-backs. Eine Hinweispflicht auf die versteckten Provisionen bejaht der Bundesgerichtshof in den Fällen, in denen die Beratung von einem Mitarbeiter einer Bank durchgeführt wird.

Wurde der Anleger fehlerhaft oder unzureichend beraten, so kann er Schadenersatz von dem Beratungsinstitut bzw. der Bank fordern. Hat der Anleger die Anteile an der Börse verkauft, so wird die Differenz zwischen dem Einstandspreis und dem Veräußerungserlös als Schaden geltend gemacht. Hält der Anleger die Anteile noch, so fordert man die Erwerbskosten der Fondsanteile und bietet im Gegenzug der Bank bzw. dem Beratungsinstitut die Fondsanteile an. In beiden Fällen kann daneben noch ein entgangener Gewinn geltend gemacht werden.    

Zu beachten ist die Verjährung möglicher Schadenersatzansprüche, die unter gewissen Umständen schon drei Jahre nach Erwerb der Fondsanteile eintritt. Anleger, die sich im Zusammenhang mit Immobilienfonds falsch beraten fühlen, sollten sich daher an eine auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei wenden, um mögliche Ansprüche prüfen zu lassen. ]]></description>
<pubDate>Tue, 08 May 2012 17:15:02 +0200</pubDate>
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