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Rieder Media

Agentur

In Österreichs Abschleppzonen sind Parkverstöße riskant


05. August 2014, 12:54
PRESSEMITTEILUNG/PRESS RELEASE

(Zürich/Innsbruck, den 06. 08. 2014) Die Parkplatzsuche in Innenstädten ist oft ein Abenteuer für sich. Das gilt auch für Österreich. Vor allem im Sommer, wenn viele Touristen in die Städte drängen, ist Parkraum knapp.“Wer dann etwas gewagter parkt, kann schnell in eine Kostenfalle tappen“, warnt Dr. Hubert Tramposch von der Anwaltskanzlei Tramposch & Partner in Innsbruck. Denn oft löst nur eine Kleinigkeit, die der Fahrer nicht bedacht hat, ein Bußgeld oder das deutlicher teurere und nervigere Abschleppen des Fahrzeugs aus.

So ist es in Österreich verboten, ein Fahrzeug ganz oder auch nur zum Teil auf einem Gehsteig oder einem Bankett, also dem unbefestigten Seitenstreifen neben der Straße, abzustellen. „Das wird sehr eng ausgelegt“, stellt Tramposch klar, „Parken auf dem Gehsteig liegt bereits dann vor, wenn sich das Fahrzeug mit nur einem Rad auf dem Gehsteig befindet.“

Grundsätzlich gilt, dass durch ein parkendes Fahrzeug kein anderer Straßenbenutzter gefährdet und kein Fahrer eines anderen Fahrzeugs am Vorbeifahren oder Wegfahren gehindert werden darf. Unzulässig geparkt hat schon, wer sein Fahrzeug so abstellt, dass ein anderes Fahrzeug beim Vorbeifahren eine Sperrlinie überfahren muss. Zudem darf außerhalb von ausgewiesenen Parkplätzen nur am Fahrbahnrand und nur parallel zur Fahrbahn geparkt werden. „Diese Regelung bedeutet auch ein klares Verbot des Parkens in zweiter Spur“, betont Tramposch.

Wichtig ist zudem, dass niemand – und das schließt neben dem Fahrer auch die mitfahrenden Personen mit ein – beim Öffnen einer Fahrzeugtüre einen anderen Straßenbenutzer gefährden oder behindern darf. Wer die Türe allzu unvorsichtig öffnet, riskiert eine Geldstraße von bis zu 726 €.

Recht konsequent können österreichische Behörden beim Abschleppen vorgehen. Ein im Parkverbot abgestelltes Fahrzeug kann ohne weiteres Verfahren abgeschleppt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass der entsprechende Bereich der Straße mit dem Zeichen „Halten und Parken verboten“ sowie dem Zusatzschild „Abschleppzone“ ausgeschildert ist.

Die Kosten fürs Abschleppen hat der Fahrzeughalter zu tragen, wobei es angesichts lokaler Verordnungen klare Preise gibt. So sind zum Beispiel für das Abschleppen eines mehrspurigen Fahrzeugs in Innsbruck 216 € zu zahlen, in Wien 242 €. Hinzu kommen gegebenenfalls noch Tagessätze für das Verwahren des Fahrzeugs. Die Abschleppkosten müssen jedoch nicht beim Abholen des Fahrzeugs beglichen werden. „Hier kann der Betroffenen verlangen, dass ihm ein Kostenbescheid zugestellt wird, gegen den er dann binnen vier Wochen ab Zustellung mit einer Berufung als Rechtsmittel vorgehen kann“, erläutert Tramposch, dessen Kanzlei zur internationalen Beratungsallianz GGI gehört.

Glück haben Parksünder in Österreich, wenn sie gerade noch rechtzeitig zum Fahrzeug zurückkehren. Kosten für eine vergebliche Anfahrt können die Abschleppunternehmen nicht geltend machen. Ist das Fahrzeug hingegen schon abgeschleppt worden, erfahren Fahrer bei der örtlichen Polizeidienststelle, wo sie es zurückbekommen können. Denn die Polizei muss beim Abschleppen eines Fahrzeugs grundsätzlich darüber informiert werden, wohin das Fahrzeug gebracht wird.

Doch nicht nur Autofahrer müssen aufpassen, dass sie ihr Fahrzeug ordnungsgemäß abstellen. Auch wildes Parken von Fahrrädern wird nicht überall toleriert. Die Stadt Wien etwa weist in ihrer Gebührenverordnung für das Abschleppen von Fahrrädern einen Gebührensatz von 60 € aus.

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