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Rieder Media

Agentur

Skifahrer haften für den sicheren Zustand ihrer Ausrüstung


24. November 2014, 10:55
PRESSEMITTEILUNG/PRESS RELEASE

(Zürich/Innsbruck, den 24. 11. 2014) Wer seine Skiausrüstung nicht warten lässt, geht ein hohes Risiko ein: Kommt es auf der Piste zu einem Unfall, bei dem Fehler an der Ausrüstung eine Rolle spielen, haftet der Skifahrer zumindest teilweise für die Folgen des Unfalls. „Eine lockere Bindung, kaputte Skischuhe und Skier, bei denen seit Jahren kein Service mehr gemacht wurde, gehören nicht auf die Piste“, warnt Dr. Hubert Tramposch von der Anwaltskanzlei Tramposch & Partner in Innsbruck.

Öffnet sich während der Fahrt plötzlich die Skibindung und kommt es dadurch zu einer Kollision mit einem anderen Pistenbenutzer, muss der Unfallverursacher belegen können, dass seine Bindung korrekt eingestellt war. Andernfalls liegt ein Verstoß gegen die allgemein anerkannten Verhaltensregeln des internationalen Skiverbandes FIS, die sogenannten FIS-Regeln, vor. „Aus Regel Nr. 1. lässt sich neben der allgemeinen Pflicht, keinen anderen Pistenbenutzer zu gefährden oder zu beschädigen, auch die Verantwortung eines jeden Skifahrers und Snowboarders für die eigene Ausrüstung ableiten“, stellt Tramposch klar, dessen Schwerpunkte unter anderem das Sport- und Verkehrshaftungsrecht sind.

Ergänzend gibt für Österreich § 2 des Pistenordnungsentwurfes des Österreichischen Kuratoriums für die alpine Sicherheit (POE) vor, dass ein Pistenteilnehmer sich so auszurüsten hat, dass er andere nicht mehr als gewöhnlich gefährdet. Das heißt: Pistenbenutzer dürfen nur mit Sportgeräten fahren, die nicht wesentlich gefährlicher sind als die herkömmlichen Geräte wie Skier und Snowboards. Zudem muss mit den Geräten die Einhaltung der FIS-Regeln technisch möglich sein. „Daraus leitet sich zum Beispiel ab“, erläutert Tramposch, „dass Rodeln auf der Piste verboten ist.“

Am einfachsten können Skifahrer nachweisen, dass ihre Ausrüstung sicher ist, wenn sie ihre Bindung in Sportgeschäften einstellen lassen. Denn diese fertigen einen sogenannten Bindungseinstellschein aus, aus dem sich die Details der Einstellung ergeben. Grundlage für die Berechnung des Anpressdrucks und des Auslösemoments sind neben Größe und Gewicht des Fahrers sowie der Sohlenlänge des Skischuhs auch Informationen über das Fahrverhalten. Drei Fahrertypen gibt es. Diese unterscheiden sich aufgrund der Geschwindigkeit (langsam bis gemäßigt, gemäßigt, schnell), des befahrenen Geländes (leicht bis gemäßigt, gemäßigt, steil) und des Fahrstils (vorsichtig, normal, aggressiv).

Alle Daten werden einem sogenannten Z-Wert zusammengefasst, dem Auslösewert der Bindung in Newtonmetern. Die meisten handelsüblichen Bindungen weisen eine Skala für den Z-Wert bis maximal 8 auf, Rennbindungen für Weltklassefahrer beginnen dort erst, weil sie ein deutlich stärkeres Federsystem eingebaut haben.

Tramposch: „Bei Unfällen aufgrund einer vom Fachgeschäft falsch eingestellten Bindung muss das Geschäft für die Folgen des Unfalls haften.“ Kommen dritte Personen zu Schaden und nehmen den Skifahrer selbst in Haftung, kann dieser – wenn die Bindung falsch eingestellt war – das Sportgeschäft in Regress nehmen.

Andere Sicherheitskriterien, insbesondere die Helmpflicht, werden von den österreichischen Bundesländern sehr unterschiedlich gehandhabt. In ganz Österreich gilt eine Helmpflicht für Lehrer und Schüler in Skischulen. Vorarlberg und Tirol bauen darüber hinaus auf die Eigenverantwortung und haben bisher keine gesetzliche Helmpflicht eingeführt. In den Bundesländern Kärnten, Salzburg, Steiermark, Wien und Niederösterreich gilt hingegen eine Helmpflicht für Minderjährige bis zum 15. Lebensjahr. „Verstöße gegen diese Pflicht bleiben allerdings ohne Sanktionen“, berichtet Tramposch, dessen Kanzlei zur internationalen Beratungsallianz GGI gehört.

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